Kooperationsmöglichkeiten von Zahnärzten

Mit der Änderung des Vertragszahnarztrechts im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geschaffen. Vertragszahnärzte können seitdem in erweitertem Maße Zahnärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten und Berufsausübungsgemeinschaften bilden. Die wichtigsten Eckpunkte der Regelungen sind:

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Honorarabwicklung bei KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften

Seit 2007 ist Vertragszahnärzten die Bildung von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften erlaubt. Zulassungsverordnung und Bundesmantelvertrag regeln die Gründungsvoraussetzungen dieser Kooperationsform. Bei KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften gibt es besondere Abrechnungs- und Vergütungsmodalitäten.

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