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Zuzahlungen: Die Kassengebühr (Praxisgebühr)

Artikel

© Setareh - Fotolia.comSeit Januar 2004 muss laut Gesundheitsreform eine Kassengebühr, die so genannte Praxisgebühr, erhoben werden. Sie beträgt zehn Euro. Sie ist nicht für den Zahnarzt bestimmt, sondern soll die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren. Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, die Gebühr für die Krankenkassen einzuziehen und Patienten dafür eine Quittung auszustellen.

Wer zahlen muss - und wer nicht

Die Gebühr fällt grundsätzlich bei jeder ersten Behandlung im Kalendervierteljahr an, wenn man Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Nicht bezahlen muss,

  • wer jünger als achtzehn Jahre ist,
  • zur halbjährlichen Kontrolluntersuchung kommt,
  • eine Überweisung von einem anderen Zahnarzt aus demselben Quartal vorlegt,
  • im selben Quartal beim zahnärztlichen Notdienst oder der Urlaubsvertretung die Gebühr bezahlt hat und die Quittung vorlegt,
  • eine gültige Zuzahlungsbefreiung von seiner Krankenkasse vorlegt,
  • mit seiner Krankenkasse Kostenerstattung vereinbart hat. Die Gebühr wird dann nicht in der Praxis bezahlt, sondern von der Kasse bei der Erstattung abgezogen.

Mehr zum Thema

Rundschreiben der KZBV an ihre Mitglieder vom 12.01.04 zum Umgang mit Zuzahlungen in der Zahnarztpraxis (pdf-Datei, 71 KB)

Infoblatt zur Auslage in der Zahnarztpraxis (pdf-Datei, 130 KB)

Die häufigsten Fragen und Antworten zur Praxisgebühr, Stand Januar 2004 (pdf-Datei, 77 KB)

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